von orografisch rechts nach links in das Couloir ein (vgl. auch SLF-Gutachten ad 22). Aufgrund dieser gewählten Route in die steilste Hangpartie (vgl. SLF-Gutachten ad 18 und 22; Protokoll Zeugeneinvernahme P.________ ad 3e) und seiner vorgängigen Äusserung gegenüber Q.________, dass sie hier richtig seien, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Kläger in das Couloir eingefahren ist, um weiter unten im steilen Hang nach einer Ausweichmöglichkeit zur Umgehung dieses Lawinenhanges zu suchen.