Flacheres Gelände und die Skipiste wären gemäss der Einschätzung der SLF-Ex- perten von der obersten Zone des Hanges aus, südostwärts dem Sessellift entlang wieder zu erreichen gewesen (vgl. SLF-Gutachten ad 10). Dem entsprechend befürchtete auch Q.________ am Ort oberhalb des Abhangs, wo sie angehalten hatte, dass - wenn sie noch tiefer geraten würden - sie nach vorne 'trampen' müssten, um wieder an die Talstation des Lifts zu gelangen. Der Kläger fuhr kurz nach der Anweisung an seine Begleiterinnen, sie sollten warten, er gehe schauen, jedoch einige Meter unterhalb von Q.________ von orografisch rechts nach links in das Couloir ein (vgl. auch SLF-Gutachten ad 22).