bemerkungen fest, dass sich dies ihren Kenntnissen entzieht (vgl. SLF-Gutachten ad 2c und 'Abschliessend'; Erw. 5.4.1 hiervor). Soweit diese Äusserung des Klägers als Vorkehr zu verstehen ist, mit welcher der Kläger oberhalb des Abhangs seine Begleiterinnen warten liess, um sich den möglichen Weiterweg anzuschauen, haben es die SLF-Experten als zweckmässig beurteilt, dass zuerst eine Person schaue, wo man am besten abfahren könne, wenn die Abfahrtsroute von oben nicht gut einsehbar sei (vgl. SLF-Gutachten ad 13 f., vgl. auch ad 16 und ad 22; Stellungnahme des Klägers vom 27.3.2020 Ziff. 8 S. 9).