5.5.5 Aus dem fehlenden Gefahrenbewusstsein anderer Schneesportler, welche in Pistennähe, abseits der markierten Piste ohne Standard-Notfallausrüstung Variantenabfahrten durchführen, lässt sich nichts zu Gunsten des Klägers ableiten. Die in der klägerischen Stellungnahme vom 27. März 2020 (Ziff. 7 S. 8) vertretene Ansicht, dass Schneesportler welche im Nahbereich von gesicherten Pisten Variantenabfahrten im Tiefschnee durchführten, "in guten Treuen" davon ausgehen könnten, sich in lawinensicherem Gelände zu befinden, kann nicht gefolgt werden.