5.5.4 Die klägerische Annahme in der Stellungnahme vom 27. März 2020 (Ziff. 31 S. 13) und im abschliessenden Parteivortrag vom 11. Juni 2020 (S. 6), wonach die 60 Begleiterinnen des Klägers den Standort bei der fotografisch erfassten Kanzel, auf welcher sie auf die Retter warteten, nicht hätten verlassen können, um eine Suche mittels LVS und Sonde im Nahbereich durchzuführen, ist rein spekulativ. Aus der Zeugenaussage von Q.________ ergibt sich, dass sie der Ansicht war, der Kläger sei nicht weit unterhalb ihres Standortes verschüttet (vgl. Protokoll Zeugeneinvernahme Q.________ ad 2, ad 3f und ad 3g).