5.5.3 Vor dem dargelegten Hintergrund kann dem Parteigutachten vom 1. Mai 20__ (BB-act. 30 S. 18 f.) und der sich darauf abstützenden Ansicht des Klägers nicht gefolgt werden, dass es beim Variantenfahren im Nahbereich der Pisten nicht zu beanstanden sei, dass keine Lawinenausrüstung mitgeführt werde, wenn die Variantenfahrer Kleidungsstücke mit Recco-Reflektoren tragen. Diese Ansicht steht in diametralem Widerspruch zu den Empfehlungen des BfU und der SKUS, auf welche auch das SLF Gutachten verweist (vgl. Erw.