Ob diese Alpinerfahrung ausreichend war, um eigenverantwortlich ausserhalb der gesicherten Schneesportabfahrten skizufahren, und ob er diese Alpinerfahrung bei der Planung der Abfahrt, der Auseinandersetzung mit der Lawinensituation und bei der Vornahme der Risikoabschätzungen umgesetzt hat, vermochten sie nicht zu beurteilen. Auf Grund der Alpinerfahrung wäre nach Ansicht der SLF-Experten jedenfalls zu erwarten gewesen, dass sich die Gruppe nur mit der Standard-Notfallausrüstung ins ungesicherte Gelände begeben hätte (vgl. SLF-Gutachten ad 12), resp. dass der Kläger, welcher die Variante vorgeschlagen und die Entscheidungen getroffen hatte, dafür