Die SLF-Experten gehen namentlich aufgrund der Aussagen des Tourenleiters des Skiclubs F.________ (vgl. BB-act. 30 Beilage 11) davon aus, dass der Kläger über eine 'gewisse' Alpinerfahrung verfügt habe. Ob diese Alpinerfahrung ausreichend war, um eigenverantwortlich ausserhalb der gesicherten Schneesportabfahrten skizufahren, und ob er diese Alpinerfahrung bei der Planung der Abfahrt, der Auseinandersetzung mit der Lawinensituation und bei der Vornahme der Risikoabschätzungen umgesetzt hat, vermochten sie nicht zu beurteilen.