5.5.1 Die vom Kläger vertretene Ansicht, wonach Variantenfahrer, welche im ungesicherten Gelände in der Nähe von Pistenanlagen unterwegs seien, jedenfalls dann keiner Standard-Notfallausrüstung (LVS, Schaufel und Sondierstange) bedürften, wenn sie Kleidungsstücke mit Recco-Reflektoren tragen (vgl. Erw. 3.1.1 f. hiervor; Stellungnahmen vom 27.3.2020 Ziff. 7 S. 8 und vom 15.5.2020 Ziff. 3.16 S. 4), wird durch das SLF-Gutachten widerlegt.