57 Die Ausführungen des Klägers, wonach sich gefahrenmindernd ausgewirkt habe, dass sich der Unfallhang unterhalb von 2000 m.ü.M. befindet (vgl. Stellungnahme vom 15.5.2020 Ziff. 3.5 S. 3 Ziff. 4 S. 6), vermögen daran nichts zu ändern, und sie stellen insbesondere auch die Beurteilung des SLF-Experten nicht in Frage, dass es sich beim Unfallhang um einen Hang gehandelt hat, auf den die Beschreibung als besondere Gefahrenstelle gemäss Lawinenbulletin zugetroffen hat (SLF-Gut- achten ad 2a und 3b).