Es besteht kein Anlass an dieser auf übereinstimmenden Zeugenaussagen beruhenden Annahme bezüglich der Routenwahl des Klägers in/gegen das Couloir zu zweifeln, dies umso weniger als sie auch der Tatsache Rechnung trägt, dass der Kläger von der niedergehenden Lawine erfasst wurde und seine Spur also vom Lawinenniedergang betroffen sein muss.