Übereinstimmend mit diesen Zeugenaussagen und der in Abb. 1 S. 8 sowie den Beilagen 2 und 3 eingetragenen Einfahrt des Klägers in den Lawinenhang (gemäss Variante B resp. Sektor 3), haben die SLF-Experten an verschiedenen Stellen im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass der Kläger 'in die Mulde' eingefahren sei, als sich die Lawine gelöst habe (vgl. SLF-Gutachten ad 1c, ad 2e, ad 21 und ad 29).