Die SLF-Experten gehen nach dem Gesagten nicht von der Annahme aus, dass der Kläger auf dem rückenartigen Gelände entlang der Ideallinie, sondern links der Ideallinie ins steilere Gelände gefahren ist (vgl. SLF-Gutachten ad 'Abschliessend'). Sie stellen auf die übereinstimmenden Aussagen von Q.________ und P.________ ab, wonach der Kläger orografisch nach links in den Hang, resp. in/gegen das Couloir gefahren ist (vgl. SLF-Gutachten ad 22, Erw. 4.16 f. hiervor). Übereinstimmend mit diesen Zeugenaussagen und der in Abb. 1 S. 8 sowie den Beilagen 2 und 3 eingetragenen Einfahrt des Klägers in den Lawinenhang (gemäss Variante B resp.