Sektor 3 gefahren ist (vgl. SLF- Gutachten ad 1a, Abb. 1 S. 8, Beilagen 2 und 3), was von den Parteien nicht bestritten wird (vgl. Erw. 5.3.1 ff. hiervor; abschliessender Parteivortrag vom 11.6.2020 S. 4). Die von den SLF-Experten unter den gegebenen Umständen als vertretbar beurteilte Variantenabfahrt mit einer günstigen Routenwahl (d.h. auf dem rückenartigen Gelände) entlang der Ideallinie in diesem Sektor (vgl. SLF-Gutachten ad 3a, ad 5 und ad 'Abschliessend') verläuft gemäss der Kartierung durch die SLF-Experten