5.4.4 Bezüglich der Fahrtrouten des Klägers steht fest, dass er vom Lawinenniedergang am J.________ vom [Ereignistag] erfasst und verschüttet wurde, seine Spur also vom Lawinenniedergang betroffen sein muss. Wie bereits ausgeführt, gehen die SLF-Experten mit schlüssiger Begründung davon aus, dass die Gruppe beim Standort, wie ihn Q.________ beschrieben hat, d.h. auf der orografisch rechten Seite des Lawinenhanges stehen geblieben ist und der Kläger von orografisch rechts in den Hang gemäss Variante B resp. Sektor 3 gefahren ist (vgl. SLF- Gutachten ad 1a, Abb. 1 S. 8, Beilagen 2 und 3), was von den Parteien nicht bestritten wird (vgl. Erw.