28 S. 12) zu folgen, dass der fragliche Hang entgegen der Beurteilung der SLF-Experten am Unfalltag bereits als stark frequentiert einzustufen wäre und/oder an der Gefahrenstufe "erheblich" zu zweifeln. Die vom Parteigutachter am 11. Februar 2019 vor Ort festgestellten Spuren im Lawinenhang erlauben keine Rückschlüsse auf die konkrete Situation am Unfalltag und vermögen die schlüssig begründete Annahme der SLF-Experten, wonach am [Ereignistag] nicht von einem günstigeren Schneedeckenaufbau aufgrund häufiger Befahrung ausgegangen werden konnte, nicht in Frage zu stellen.