SLF-Gutachten ad 11) lassen nicht auf ein vielbefahrenes Variantengelände zum Unfallzeitpunkt schliessen. Vielmehr bestätigen diese einzelnen Spuren die Beurteilung des SLF-Experten, dass der Unfallhang zum Unfallzeitpunkt (noch) nicht häufig befahren war und die Bedingungen, damit ein Hang im Sinne der Reduktionsmethode als genügend verspurt gilt, nicht erfüllt waren (vgl. zu letzterem auch: Werner Munter, 3x3 Lawinen, Risikomanagement im Wintersport, 6. Aufl. 2017, S. 98).