55 Anzufügen ist, dass sich P.________ bei der zeitnahen Befragung durch die Kapo K.________ am 8. Februar 20__ nicht konkret an mehr als eine Spur im Lawinenhang erinnern konnte (vgl. Erw. 4.4 Frage 4 hiervor). Q.________ erklärte bei der Zeugenbefragung vom 2. Juli 2019, dass sie nicht wisse, ob es im Bereich, wo der Kläger in die Runse hineingefahren sei, bereits Spuren gehabt habe (vgl. Erw. 4.17 hiervor).