Der erwähnte Standort gemäss Variante B befindet sich nicht oberhalb der im Kriminalrapport vom 3. März 20__ angenommenen Anrissstelle, sondern weit davon entfernt (vgl. SLF-Gutachten Beilage 2 i.V.m. BB-act. 7), was - wie erwähnt (vgl. Erw. 5.3.1 hiervor) - vom Kläger mit Hinweis auf die Beurteilung ihres Privatgutachters ausdrücklich anerkannt wird. Auch befinden sich in den Ermittlungsakten der Kapo K.________ weder Unfallaufnahmen des Anrissgeländes, noch Hinweise darauf, dass sich die ermittelnden Polizeibeamten überhaupt in den Bereich der Anrisskante(n) begeben hätten (vgl. SLF-Gutachten ad 'Generelle Hinweise'; BB-act. 7 mit Fotoaufnahme ausschliesslich aus Sicht des Lawinenke-