5.3.2 Die Beklagte erhebt in ihrer Stellungnahme zum SLF-Gutachten vom 27. April 2020 keine Einwände zur Kartierung der Schneebrettlawine. Aus ihrer Sicht sind die Ausführung der SLF-Experten, wonach der Kläger orografisch von rechts in den Unfallhang von Variante B eingefahren ist, aufgrund der Beweiserhebungen begründet und nachvollziehbar (Ziff. 3.2 S. 2 f.). Sie wendet sich auch nicht gegen die Ausführungen und Feststellungen der SLF-Experten in Beantwortung der Fragen 1b bis 2e (Ziff. 3.3 ff. S. 3 ff.).