A. S. 1 f.). Die Annahme der SLF-Experten, wonach die Gruppe beim Standort, wie er von Q.________ beschrieben worden sei (Variante B), stehen geblieben, und der Kläger anschliessend von orografisch rechts in den Hang gefahren sei, decke sich im Resultat mit der Feststellung ihres Parteigutachters vom 3. Juli 2019 (vgl. Erw. 4.19 hiervor). Den Ausführungen und Feststellungen der SLF-Experten in Beantwortung der Fragen 1b - 2e wurde grundsätzlich zugestimmt (vgl. lit. B Ziff. 4 ad 1a - 2e S. 3 ff.).