Die SLF-Ex- perten haben an verschiedenen Stellen die vorhandenen Rinnen und Mulden im Unfallhang als die besonderen Gefahrenstellen bei Triebschneegefahr (vgl. SLF- Gutachten ad 2a, ad 2b, ad 2e, ad 3a) sowie die grössere Steilheit von 35° bis 40° der beiden markanten Mulden (vgl. SLF-Gutachten ad 2a, ad 18) hervorgehoben und sie haben keinen Zweifel offen gelassen, dass die Route durch die Mulde links der Ideallinie im Sektor 3 klar ungünstiger war, als die Route über den Geländerücken im Bereich der Ideallinie und entsprechend kritischer eingestuft werden musste (vgl. SLF-Gutachten ad 2e, ad 5 in fine). Im Ergebnis kann daher nicht zweifelhaft