Bei dieser Routenwahl wäre der Kläger gar nicht von der Lawine erfasst worden. Dass der Kläger nicht entlang dieser (vertretbaren) Ideallinie gefahren ist, wird von den SLF-Experten im letzten Absatz ihrer Schlussfolgerungen mit Hinweis auf die Zeugenaussage von Q.________ denn auch abschliessend nochmals bestätigt, ohne dass sie sich explizit zur Vertretbarkeit der konkret eruierten Einfahrt in die Mulde - orografisch links der Ideallinie in steileres Gelände - äussern (vgl. SLF-Gutachten ad 'Abschliessend').