3a und ad 5) 'unter den gegebenen Umständen mit einer günstigen Routenwahl' als vertretbar genannt wird (vgl. SLF-Gutachten ad 'Abschliessend'). Diese "günstigere" Route verläuft jedoch deutlich orografisch rechts sowohl des ungefähren Lawinenanrissgebietes als auch der ungefähren Sturzbahn der Lawine im Sektor 3 (vgl. SLF-Gutachten Abb. 1 S. 8 i.V.m. Beilage 3), über ein rückenartiges Gelände und kann damit offensichtlich nicht der vom Kläger gewählten Einfahrt in die Mulde entsprechen: Bei dieser Routenwahl wäre der Kläger gar nicht von der Lawine erfasst worden.