Eine gewisse Schwäche offenbart das SLF-Gutachten indessen darin, dass seine Schlussfolgerungen nicht auf die konkret eruierte - verschiedentlich erwähnte (vgl. SLF-Gutachten ad 1c, ad 2e, ad 21 und ad 29) - Einfahrt des Klägers in die Mulde im Bereich der Variante B (SLF-Gutachten Abb. 1 S. 8 und Beilage 2), resp. des Sektors 3 (SLF-Gutachten Beilage 3) fokussiert sind, sondern eine 'Variantenabfahrt entlang der Ideallinie in diesem Sektor' (vgl. dazu SLF-Gutachten ad 3a und ad 5) 'unter den gegebenen Umständen mit einer günstigen Routenwahl' als vertretbar genannt wird (vgl. SLF-Gutachten ad 'Abschliessend').