Aus dem Gutachten wird ersichtlich, welche Äusserungen objektiv feststehende Fakten betreffen und bei welchen Äusserungen es sich um Interpretationen (des Verhaltens des Klägers) handelt. Die Annahmen der SLF-Experten, namentlich jene, dass der Kläger in den Hang im Bereich der Variante B eingefahren sei (SLF-Gutachten ad 1a; 49 Abb.1 und Beilage 2), wurden anhand der Beweiserhebungen nachvollziehbar dargelegt. Die Schlussfolgerungen der SLF-Experten sind überzeugend und nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann.