Die Gutachter würden daher davon ausgehen, dass die regionale Lawinengefahr, wie im Lawinenbulletin prognostiziert, "erheblich" gewesen sei und dass im Hang Triebschnee gelegen habe. Grundsätzlich sei es möglich, auch bei regional "erheblicher" Lawinengefahr Varianten zu fahren, allerdings gehöre die Standard-Notfallausrüstung dazu. lm zu beurteilenden Fall würden die Gutachter die Variantenabfahrt im Nordosthang von J.________ am [Ereignistag] entlang der Ideallinie von Sektor 3 (Beilage 3) unter den gegebenen Umständen mit einer günstigen Routenwahl als vertretbar erachten.