Abschliessend ist die Vertretbarkeit der Wahl einer Varianten-Abfahrtsroute am Lawinenhang bei den am Unfalltag gegebenen Verhältnissen und vor dem Hintergrund der von den Gutachtern getroffenen Erkenntnisse zu beurteilen. Wie die Schneeverhältnisse am [Ereignistag] im Unfallhang gewesen seien, lasse sich im Nachhinein nicht beantworten, da nach dem Unfall keine schnee- und lawinentechnischen Aufnahmen erfolgt seien. Die Gutachter würden daher davon ausgehen, dass die regionale Lawinengefahr, wie im Lawinenbulletin prognostiziert, "erheblich" gewesen sei und dass im Hang Triebschnee gelegen habe.