ad 31.) Hat A.________ die im Rahmen der am Unfalltag, dem [Ereignistag] gemäss dem massgeblichen Lawinenbulletin herrschenden Gefahrenstufe "erheblich" für Lawinen erforderliche Notfallausrüstung getragen? Nein. Gemäss den Akten habe die Gruppe nicht über die Standard-Notfallaus- rüstung verfügt. Gemäss den allgemeinen Empfehlungen sollte bei Touren und Abfahrten im ungesicherten Gelände stets die Notfallausrüstung bestehend aus 48 LVS, Schaufel und Sondierstange mitgeführt werden. Das Mitführen dieser Stan- dard-Notfallausrüstung sei nicht von der Gefahrenstufe abhängig.