ad 25.) Waren für A.________ vor dem Unfall besondere Alarmzeichen im Gelände erkennbar, die zu besonderer Vorsicht gemahnt hätten? Als Alarmzeichen würden frische Schneebrettlawinen, Wummgeräusche, sowie das Bilden von Rissen in der Schneedecke gelten. Ob am [Ereignistag] solche Alarmzeichen sichtbar gewesen seien, entziehe sich den Kenntnissen der Gutachter. Der am Unfalltag offenbar vorhandene Triebschnee hätte allenfalls auf Grund unregelmässiger Neuschneehöhen festgestellt werden können. P.________ habe am 8. Februar 20__ zu Protokoll gegeben, bei der ersten Abfahrt orografisch rechts des Sessellifts teilweise wenig Schnee und apere Stellen vorgefunden zu haben.