ad 11.) Sind auf den REGA-Fotografien Nr. 1 bis 4 Einfahrtsspuren zu sehen, die darauf hinweisen, dass A.________ so ins Gelände eingestiegen ist, wie dies auf Fotoblatt 2 mit einem roten Pfeil durch den polizeilichen Sachbearbeiter eingezeichnet wurde (vgl. B2, Anhang zum Polizeirapport vom 3.3.20__). Nein. Auf der Basis der sichtbaren Spuren könne die Einfahrtsspur von Herrn A.________ nicht zugeordnet werden. Die Bilder im Polizeirapport seien wenig aussagekräftig. Relativ klar erkennbar sei auf den Bildern 1-4 der REGA-Crew eine Snowboardspur durch den Hang, die im unteren Teil von der Lawine verschüttet worden sei.