ad 10.) Wenn ja: Hätte A.________ nach Erreichen der oberen Zone des Abhangs grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, auf den Geländerücken zurückzukehren und auf eine solche Variante auszuweichen, falls ihm das Befahren des Abhangs als zu riskant erschienen wäre? Bei Variante B hätte A.________ die Möglichkeit gehabt, nach Erreichen der obersten Zone des Hanges südostwärts dem Sessellift entlang flaches Gelände und die Skipiste wieder zu erreichen. Bei Variante A hätte er nur mittels eines kurzen Gegenaufstieges entweder gleich wie bei Variante B oder westwärts über die Abfahrtsvariante 1 (Beilage 3) ausweichen können.