Wegen des Schneemangels (vgl. Beilage 6) bis in den Januar hinein könne davon ausgegangen werden, dass im Unfallhang bis Anfang Januar kaum genügend Schnee gelegen habe, so dass der Hang kaum häufig befahren worden sei. Es sei anzunehmen, dass der Unfallhang zum Unfallzeitpunkt vorgängig nicht genügend befahren worden sei, als dass davon ein positiver Effekt auf die Lawinensituation hätte abgeleitet werden können. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Grundlagen würden die Gutachter auch unter Berücksichtigung der Pistennähe keine Gründe für eine Herabstufung der Lawinengefahr sehen.