Auf Grund der den Gutachtern zur Verfügung stehenden Unterlagen könnten sie die regionale Lawinengefahr auch im Nachhinein nicht verifizieren und müssten daher von der im Lawinenbulletin prognostizierten Gefahrenstufe ("erheblich") ausgehen. Beim Unfallhang handle es sich um einen Hang, auf den die Beschreibung als besondere Gefahrenstelle gemäss Lawinenbulletin zugetroffen habe.