__ beschreibe, nach unten gerutscht wären, so müssten nach Ansicht der Gutachter auf den REGA-Bildern entsprechende Spuren sichtbar sein. Die Gutachter würden daher eher zur Annahme neigen, dass die 34 Gruppe beim Standort, wie ihn Q.________ beschreibe, d.h. auf der orografisch rechten Seite des Lawinenhanges stehen geblieben sei und dass der Kläger von orografisch rechts in den Hang (Variante B) gefahren sei. Aktuell lasse sich die Frage der genauen Örtlichkeiten nicht mehr mit ausreichender Sicherheit beantworten.