[Kartenausschnitt mit Eintragungen der Unfalllawine und Varianten] Folge man den Aussagen von P.________, wonach der Kläger in das mittlere der beiden Anrissgebiete eingefahren sei (Variante A), so müssten aus Sicht der Gutachter auf den REGA-Bilder die Spuren der beiden Frauen sichtbar sein, als sie nach der Erfassung von A.________ ein Stück abgefahren seien. Beide Zeuginnen würden aussagen, dass sie nicht im Hang hinuntergerutscht seien, wo die Lawine abgegangen sei, weil sie dies als zu gefährlich beurteilt hätten. Q.________ habe gemäss Zeugenaussage das Snowboard ausgezogen, als sie gemeint habe, eine Bewegung im Schnee gesehen zu haben.