4.16 und 4.17 hiervor) seien sich in Bezug auf die Örtlichkeit widersprechend. Es gebe somit keine gesicherte Aussage zu den Fragen, wo die Gruppe angehalten habe, bevor der Kläger in den Hang eingefahren sei und wo er in den Hang eingefahren sei, bevor er von der Lawine erfasst worden sei. Als einzig auswertbare Unterlagen existierten die Rega-Bilder Nr. 1 bis 8, die von der REGA-Crew während des Anflugs und während der Rettung gemacht worden seien. Auf Basis dieser Bilder und den Informationen von der Geländebegehung vom 3. Juni 2019 habe die Lawine neu kartiert werden können (S. 5 f.; Abb. 1 S. 8 und Beilage 2).