Nach Wiedergabe des Unfallhergangs (S. 4 f.) entsprechend dem Kriminalrapport vom 3. März 20__ (BB-act. 6; Erw. 4.5 hiervor) wiesen die Gutachter unter "Generelle Hinweis zum Gutachten" u.a. darauf hin, dass dieser Kriminalrapport teilweise falsche Ortsangaben (falsch eingetragene Unfallkoordinaten), sowie falsche Steilheitsangaben enthalte. Die Kartierung der Lawine durch das SLF im September 2018 (vgl. Erw. 4.9 hiervor) sei auf Basis der damals zur Verfügung stehenden Fotos der I.________AG und Kapo K.________ erfolgt, die aus dem Bereich der Fundstelle des Verschütteten gemacht worden seien.