Die gutachterliche Beantwortung der Fragen des Gerichts und der Parteien basierten daher ausschliesslich auf den Erkenntnissen der zwei Geländebegehungen vom 3. Juni und 2. Juli 2019 und den zur Verfügung stehenden (einzeln aufgelisteten) Unterlagen. Die nach Aktenlage bestehenden Diskrepanzen betreffend die genauen Ortsangaben, insbesondere der gewählten Route, wo sich die Gruppe kurz vor dem Unfallereignis aufgehalten habe und wo der Verunfallte in den Hang gefahren sei, bevor ihn die Lawine erfasst habe liessen sich aus den Akten nicht mit absoluter Sicherheit beantworten (S. 2 ff.).