Einleitend wiesen die Gutachter darauf hin, dass keine schnee- und lawinentechnischen Aufnahmen an der Unfallstelle stattgefunden haben und die Geländebegehung durch die Gutachter erst im Sommer 2019 durchgeführt werden konnte. Die gutachterliche Beantwortung der Fragen des Gerichts und der Parteien basierten daher ausschliesslich auf den Erkenntnissen der zwei Geländebegehungen vom 3. Juni und 2. Juli 2019 und den zur Verfügung stehenden (einzeln aufgelisteten) Unterlagen.