32 pe habe wohl nicht - wie ursprünglich geplant - zwischen den Masten Nr. 10 und 11, sondern im Bereich des Masten Nr. 9, ins fragliche Gelände gequert. Unabhängig davon, ob man auf die Aussagen von P.________ oder Q.________ abstütze, hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, mit den beiden Begleiterinnen in südöstlicher Richtung zur Piste zurück zu queren, wenn er die weitere Abfahrt durch eines der beiden Couloirs als zu riskant eingestuft hätte und nicht vom Niedergang des Schneebrettes überrascht worden wäre.