4.19 Im Nachtrag vom 3. Juli 2019 zum 'Zusatz-Gutachten' hielt Dr.iur. O.________ u.a. fest, durch die Zeugenaussagen sei nun erstellt, dass der Kläger nicht, wie auf dem Fotoblatt Nr. 3 der Kapo K.________ (BB-act. 7 Nr. 3) eingezeichnet, in den Hangbereich eingefahren sei. Er sei beim Erkunden des Weiterwegs hangabwärts vom Schneebrett überrascht worden. Seine Begleiterinnen hätten auf eine Rückmeldung von ihm gewartet, als sich die Lawine gelöst habe. Laut Aussagen von P.________ soll man sich oberhalb des Hauptcouloirs befunden haben.