26 fe angefordert hätten. Nach mehr als drei Jahre könne sie keine sichere Stellung mehr zu Ausmass oder der Ausdehnung der niedergegangenen Lawine nehmen oder wo der Kläger in den Hang hineingefahren sei, wo er von der Lawine erfasst worden sei, wo sie zu diesem Zeitpunkt gewartet und von wo sie nach dem Lawinenniedergang die Fahrt fortgesetzt hätten. Auch sei sie damals unter Schock gestanden. Zum Zeitpunkt des Lawinenniedergangs habe sie keine weiteren Personen im oder am Hang bemerkt.