Sie habe eine Lawine gesehen, die den Kläger mitgerissen habe. Fragen zum ungefähren Ausmass / der Ausdehnung der niedergegangenen Lawine, wo der Kläger in den Hang hineingefahren sei, wo er von der Lawine erfasst worden sei, wo sie zu diesem Zeitpunkt gewartet und von wo sie nach dem Lawinenniedergang die Fahrt fortgesetzt habe, könne sie nach rund drei Jahren nicht (mehr) beantworten. Zum Zeitpunkt des Lawinenniedergangs sei sie voll auf das Geschehen fokussiert gewesen und habe keine weiteren Personen im oder am Hang bemerkt.