Entgegen der bisherigen Annahmen spreche vieles dafür, dass der Kläger im fraglichen Abhang nicht von der in der Karte eingezeichneten nordwestlichen Lawine erfasst worden sei, sondern von derjenigen oberhalb des südöstlich gelegenen Hauptcouloirs. Es gebe keine gewichtigen Indizien dafür, dass der Kläger überhaupt beabsichtigt habe, den Unfallhang zu befahren. Eher sei anzunehmen, dass er auf der Suche nach der einfachsten Tiefschneevariante (westlich des Geländerückens) von dem auf der rechten (nordöstlich gelegenen) Seite abgehenden Schneebrett überrascht worden sei. Wo der Kläger exakt durchgefahren sei, habe bislang nicht rekonstruiert werden können.