Vom Kläger könne sie nicht stammen, da er weiter oben von der Lawine erfasst worden sei. Im Rega-Bild Nr. 3 seien unterhalb des Lawinenkegels drei nach links (in südöstlicher Richtung) wegführende Spuren zu sehen, welche vor oder nach dem Lawinenniedergang gelegt worden sein könnten. Oberhalb der Anrisskante der beiden Schneebretter könnten keine gut sichtbaren Einfahrtsspuren lokalisiert und einer Person zugeordnet werden. Auf dem Rega-Bild Nr. 1 sei erkennbar, dass auf der von der Sonne beschienenen Fläche unterhalb des Sesselliftes diverse Variantenfahrer unterwegs gewesen seien (vgl. Ziff. II. S. 4 ff.).