7 Nr. 3) sei die Gruppe um den Kläger bei der nordwestlichen Lawine (von unten gesehen auf der rechten Seite) ins Gelände eingestiegen. Auf den Bildern der Rega seien keine Spuren in Richtung dieses Anrisses zu erkennen. Bei der 'linken' Lawine sei am rechten Rand der oberen Anrisskante eine Abfahrtsspur in "S-Form" zu erkennen, die bei der darunter gelegenen Anrisskante verschwinde. Ob diese Spur vor oder nach dem Lawinenabgang gelegt worden sei, sei ungewiss. Vom Kläger könne sie nicht stammen, da er weiter oben von der Lawine erfasst worden sei.