4.12 Im 'Zusatz-Gutachten' vom 11. Februar 2019 führte Dr.iur. O.________ u.a. aus, die Angaben zum Bereich der Anrisszone, der mit einem Pfeil vermerkte Lawinenzug im Gelände (BB-act. 7 Nr. 5) und die Koordinaten des Fundortes im Kriminalrapport (BB-act. 6) seien unzutreffend. Auf den Rega-Bildern Nr. 1 bis 4 seien die Anrisskanten von zwei Schneebrettern zu sehen, die sich wahrscheinlich fast zeitgleich gelöst hätten. Laut Fotoblatt Nr. 3 der Kapo K.________ (BB-act. 7 Nr. 3) sei die Gruppe um den Kläger bei der nordwestlichen Lawine (von unten gesehen auf der rechten Seite) ins Gelände eingestiegen.