In diesem Kartenausschnitt sei einzig die Fundstelle ungefähr am richtigen Ort eingetragen. Die Anrissstelle der Lawine müsse sich weit mehr im Osten befunden haben, als im Kartenausschnitt eingetragen. Koordinaten und Höhenangaben der Anrissstelle könnten nicht zutreffen. Bei dieser Sachlage seien die Gutachter angehalten, sich primär auf das vorhandene Bildmaterial (BB-act. 7 Nr. 1 - 4) abzustützen. Nicht widerlegbar sei die polizeiliche Feststellung, wonach der Hang im Bereich des Schnee- brett-Anrisses eine Neigung von 25° aufgewiesen habe. Betreffend maximaler Steilheit der Runse sei von den genannten 30° (und etwas mehr) auszugehen.