4.8 Im Privatgutachten vom 1. Mai 20__ (BB-act. 30) ging Dr.iur. O.________ gestützt auf die Fotoaufnahmen der Kapo K.________ (BB-act. 7 Nr. 1 - 4) davon aus, dass die Region des Fundortes im Kartenausschnitt der Kapo K.________ (BB-act. 7 Nr. 5) korrekt vermerkt worden sei. Die im Kriminalrapport (BB-act. 6) angegebenen Koordinaten würden nicht mit den Einträgen in diesem Kartenausschnitt übereinstimmen, sondern Positionen weit mehr in Richtung Norden entsprechen. Die 'richtigen' CH-Koordinaten für den Fundort müssten - dem Kartenausschnitt entsprechend - bei ungefähr 009.________ / 010.________ angegeben werden (vgl. Ziff. II. B S. 5 f.).